Sportverein „Westfalen 21“ Liesborn e.V.
§1) Name und Sitz des Vereins
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Der Verein führt den Namen Sportverein „Westfalen 21“ Liesborn e.V.
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Er hat seinen Sitz in Liesborn, postalisch Wadersloh-Liesborn, und ist im Vereinsregister unter Nummer VR 300 eingetragen.
§2) Zweck des Vereins
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Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung von Leibesübungen aller Art.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51ff. Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Hierfür stellt der Verein die von der Gemeinde angebotenen Anlagen zur Verfügung; für die Leitung und Beaufsichtigung der Übungen werden Sportfachkräfte eingesetzt.
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Ausschüttung von Gewinnanteilen oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an die Mitglieder erfolgt nicht.
§3) Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an sportlichen Veranstaltungen aktiv teil –, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle aktiven Mitglieder heben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anlagen (z.B. Sportheim) zu benutzen bzw. sich hier aufzuhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
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Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen, über sie entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand das Beitrittsgesuch ab, kann sich der Gesuchssteller hiergegen an die nächste Mitgliederversammlung wenden; dies muss innerhalb 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung des Beitrittgesuchs geschehen. Personen, die Zwecke des Vereins in besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§4) Mitgliedsbeitrag, Geschäftsjahr
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Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5) Ausscheiden
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss.
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Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur für das Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende gekündigt werden.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Vereinsinteressen zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit . Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen
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Ein Mitglied, das mit seinem Jahresbeitrag länger als 6 Monate im Rückstand ist und den Beitrag nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten entrichtet, wird zum nächstfolgendem Jahresende aus der Mitgliederliste gestrichen.
§6) Vereinsabteilungen
Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Die Abteilungen des Vereins können in fachlichen Angelegenheiten unmittelbar Geschäftsverkehr mit anderen Vereinen bzw. deren Abteilungen aufnehmen. Alle über den regulären Übungs- und Wettkampfbetrieb hinausgehenden Veranstaltungen sind dem Vorstand vorher bekannt zu geben. Die wirtschaftliche Verwaltung ist bedingt selbstständig. Das Vermögen und sämtliche Anlagen der Abteilungen sind Eigentum des Vereins. Der Verein ist Rechtsperson und haftet für die Abteilungen. Die Abteilungen geben sich Geschäftsordnungen, die durch den Vorstand zu genehmigen sind. Jedes Mitglied gehört einer oder mehreren Abteilungen an.
§7) Abteilungsbeiträge
Die Mitglieder der Abteilungen zahlen den lt. Hauptversammlung beschlossenen Grundbeitrag an den Verein. Den Abteilungen wird zur Bestreitung ihrer Verwaltungskosten und fachlichen Arbeit vom Verein ein nach Mitgliederzahl anteiliger Beitrag Je Haushaltsjahr nach Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Die Abteilungen können zusätzlich Beiträge – Abteilungsbeiträge – erheben, um die Belange der Abteilungen wahrnehmen zu können und den Sportbetrieb in der bestmöglichen Weise durchzuführen. Über die Höhe dieser Abteilungsbeiträge beschließt die Jahreshauptversammlung der einzelnen Abteilung. Der Vereinsbeitrag und der eventl. Abteilungsbeitrag wird halbjährlich durch den Kassierer des geschäftsführenden Vorstandes oder seine/n Vertreter/in eingezogen.
§8) Abteilungsmitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft sind die in der Satzung festgelegten Bestimmungen bindend. Die Anzahl der aktiven Mitglieder kann durch die Leitungen der Abteilungen nach Absprache mit dem Vereinsvorstand nach Fassungsvermögen der sportlichen Einrichtungen begrenzt werden.
§9) Geschäftsführung der Abteilungen
Das gesamte Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel werden ausschließlich zum Nutzen der Abteilungen verwandt. Die Abteilungen stellen zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf, der von dem Vorstand genehmigt wird. Alle Ausgaben dürfen nur aus laufenden Einnahmen getätigt werden. Das Eingehen von Verbindlichkeiten, die nicht aus laufenden Mitteln gedeckt werden können, oder die Aufnahme von Krediten bedürfen der Genehmigung des Hauptvorstandes und der Jahreshauptversammlung.
§10) Organe des Vereins
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Die Mitgliederversammlung
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Der geschäftsführende Vorstand
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Der erweiterte Vorstand
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Der Jugendausschuss
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Der Beirat
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Der Ältestenrat
§11) Mitgliederversammlung
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Alljährlich hat innerhalb des ersten Halbjahres eine Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – stattzufinden.
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Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
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Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand.
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Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tage unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Vereinsaushang und unter Vereinsnachrichten der Tageszeitung „Die Glocke“ zu erfolgen. (Öffentliche Presse).
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Anträge sind mindestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
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Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Ist über den Ausschluss eines Mitgliedes, über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins zu entscheiden, bedarf es einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
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Bei Wahlen ist, sofern sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang erforderlich.
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Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
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Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
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Bericht der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
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Entlastung des Vorstandes
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Wahlen: Vorstand lt. § 12 und §13, erweiterter Vorstand
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Wahlen: Kassenprüfer
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Bestätigung der Jugendvertreter und der Abteilungsleiter
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Anträge
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Verschiedenes
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§12) Gremien
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Der geschäftsführende Vorstand
1.1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
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dem Kassenwart (Hauptkassierer)
1.2 Dem Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte und zur Ausführung der Beschlüsse sind im Außenverhältnis jeweils der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied berechtigt.
1.3 Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Zahlungen an den Verein nimmt er gegen Quittungserteilung in Empfang. Zahlungen für den Verein an Dritte darf er nur auf Anweisung des Vorsitzenden leisten. Der Hauptkassierer gestattet jährlich der Jahreshauptversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres Rechnungsbelegung, die durch die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft wurde. Die Verwaltung der Kasse und alle finanziellen Belange liegen in den Händen des Hauptkassierers. Er hat sich nach dem Haushaltsplan zu richten und besondere Ausgaben vom Vorstand genehmigen zu lassen.
1.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
1.5 Die dem Vorstand angehörenden Personen haben keinen Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit; sie führen ihre Geschäfte ehrenamtlich.
1.6 Zur Vertretung des Vereins bei Sportgerichtsverfahren ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands berechtigt.
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Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem 2. Geschäftsführer
- dem 2. Kassenwart
- den Abteilungsleitern
- Vertreter des Jugendausschusses
- Vertreter des Ältestenrates
- Sprecher des Beirates
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Der Jugendausschuss
besteht aus den Jugendvertretern der jeweiligen Abteilungen und soll dazu beitragen, dass die Belange der Jugendlichen ausreichend Berücksichtung finden.
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Der Beirat
Besteht aus mindestens 3 maximal 7 Mitgliedern und wählt aus deren Mitte einen Sprecher. Der Beirat soll in besonderer Weise die Arbeit des Vorstandes begleiten und zwar mit Anregungen, Zustimmung und – soweit erforderlich- mit Kritik . Somit fungieren die Beiratsmitglieder neben den Funktionsträgern als weitere Anlaufstelle für alle Vereinsmitglieder. Der Beirat soll möglichst einen Ausgleich der Interessen aller Abteilungen des Vereins anstreben und die gemeinsamen Ziele des S.V. „Westfalen 21“ pflegen.
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Der Ältestenrat
Besteht aus bis zu 4 Mitgliedern
Die Mitglieder sollen das Vertrauen möglichst aller Vereinsmitglieder haben und sind insbesondere Anlaufstelle bei Mannschaftsverschiedenheiten und persönliche Differenzen zwischen Vereinsmitgliedern.
§13) Wahlen
1. Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt Damit der Vorstand auch bei Ausscheiden eines Mitgliedes in allen wichtigen Funktionen voll geschäftsfähig bleibt wird ab 2011 in folgendem Modus wechselseitig gewählt.
In 2011 und Jahren mit ungerader Jahreszahl:
a) geschäftsführender Vorstand
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1. Vorsitzende
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Geschäftsführer
b) erweiterter Vorstand
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stellv. Kassierer
In 2012 und Jahren mit gerader Jahreszahl:
a) geschäftsführender Vorstand
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stellv. Vorsitzende
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Kassierer
b) erweiterter Vorstand
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stellv. Geschäftsführer
2. Eine Wiederwahl ist zulässig; scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung
seiner Amtszeit aus , so ist der Vorstand berechtigt, bis zu nächsten
Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch zu besetzen.
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, den
Versammlungen aller Organe, Beteilungen und Ausschüsse mit beratender
Stimme beizuwohnen.
§14) Für die Jugend des SV „Westfalen 21“ Liesborn e. V. wird eine
Vereinsjugendordnung erstellt.
§15) Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden alle 2 Jahre bei der Jahreshauptversammlung gewählt, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Sie haben anhand des Haushaltsplanes unter Zugrundelegung der prüffähigen Rechnungsbelege die Jahresrechnung und den Bestand an Inventaren zu prüfen . Auf der Jahreshauptversammlung haben sie über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ggf. Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§16) Vorstandssitzungen und Versammlungen
Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu Sitzungen eingeladen. Das gleiche gilt für die Jahreshauptversammlung. Von allen Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§17) Haftung
Die Haftung bemisst sich nach dem Vereinsrecht des BGB ( §31 Vereinshaftung).
§18) Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei besonderem Anlass vom Vorstand einberufen. Er ist zu Einberufung verpflichtet, wenn ein entsprechender Antrag, schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Grunde vom 10.Teil der stimmberechtigten Mitglieder eingereicht wird. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.
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Satzungsänderungen können nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Zu einer Änderung ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
§19) Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit ¾-Mehrheit auf einer nur mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wadersloh, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des §2 dieser Satzung für den Ortsteil Liesborn zu verwenden hat.
§20) Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Vereinskasten und in der
örtlichen, öffentlichen Presse.
§ 21) Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz obliegt dem Vorstand des Vereins.